AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der BEC GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
2. Angebote
3. Preise
4. Liefer- und Leistungszeit
5. Abnahme
6. Gewährleistung und Haftung
7. Eigentumsvorbehalt
8. Geheimhaltung und Verwahrung
9. Zahlung
10. Schutz- und Urheberrechte
11. Export
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13. Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der BEC GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
2. Angebote
Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die BEC GmbH & Co. KG hergeleitet werden können.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Sitz Elmenhorst. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden. Preisangaben, die sich erkennbar ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, verstehen sich im Zweifel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Liefer- und Leistungszeit
Die von der BEC GmbH & Co. KG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Alle Lieferzusagen und -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Teillieferungen sind zulässig.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die der BEC GmbH & Co. KG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc. berechtigen die BEC GmbH & Co. KG, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Im übrigen kommt die BEC GmbH & Co. KG erst dann in Verzug, wenn der Kunde der BEC GmbH & Co. KG schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat.
Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinaus sind Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art, ausgeschlossen.
5. Abnahme
Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit, Beschädigung und Funktionalität zu überprüfen. Der Erhalt der Ware kann auch dadurch erfolgen, dass die vom Kunden in Auftrag gegebene Leistung (Software) funktionsgerecht installiert wurde und für die Nutzung freigegeben ist. Diese Installation und Freigabe ist dem Kunden schriftlich von der BEC GmbH & Co. KG mitzuteilen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
6. Gewährleistung und Haftung
Die BEC GmbH & Co. KG übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software für einen bestimmten, vom Kunden angestrebten Zweck geeignet ist.
Bei Software muss nach Stand von Wissenschaft und Technik gegebenenfalls mit Fehlern gerechnet werden.
Für Übertragungsfehler auf Datenträgern und im Internet übernimmt die BEC GmbH & Co. KG keine Gewährleistung.
Die BEC GmbH & Co. KG haftet lediglich aus Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, aus Verzug und aus anfänglichem Unvermögen, und zwar auf Ersatz des typischen und nicht entfernten Schadens, jedoch (höchstens) pro Einzelschadensfall bis zum Doppelten des Auftragswertes.
In jedem Fall ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Schaden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder für anderen finanziellen Verlust ausgeschlossen, die aufgrund der Benutzung der Software oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden, entstehen, selbst wenn die BEC GmbH & Co. KG von der Möglichkeit eines Schadens unterrichtet worden ist.
Die Dauer der Gewährleistung richtet sich nach den vorgegebenen gesetzlichen Mindestregelungen.
Werden Betriebsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung.
Der Kunde hat der BEC GmbH & Co. KG Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Die Gewährleistung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung geltend gemacht wurde.
Der Kunde kann grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen.
Erst wenn zwei Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, können weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.
Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Schäden in Folge der Verwendung von Software an Daten, Software oder Hardware des Benutzers sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Dies gilt nicht, falls der Schaden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht durch die BEC GmbH & Co. KG entstanden ist.
Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, er weist nach, dass der Fehler hiervon unabhängig ist.
Die BEC GmbH & Co. KG ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Sämtliche Ansprüche, die sich gegen die BEC GmbH & Co. KG richten, sind ohne schriftliche Zustimmung der BEC GmbH & Co. KG nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.
7. Eigentumsvorbehalt
Die BEC GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.
Verarbeitung oder Umbildungen erfolgen stets für die BEC GmbH & Co. KG, jedoch ohne Verpflichtung für die BEC GmbH & Co. KG.
Erlischt das (Mit-)Eigentumsrecht der BEC GmbH & Co. KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die BEC GmbH & Co. KG übergeht.
Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der BEC GmbH & Co. KG unentgeltlich.
Ware, an der der BEC GmbH & Co. KG (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die BEC GmbH & Co. KG ab.
Die BEC GmbH & Co. KG ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an sie abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen in eigenem Namen einzuziehen.
Auf Aufforderung der BEC GmbH & Co. KG hin hat der Kunde die Abtretung offenzulegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde auf das Eigentum der BEC GmbH & Co. KG hinzuweisen und die BEC GmbH & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen.
Anfallende Kosten trägt der Kunde.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die BEC GmbH & Co. KG berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch die BEC GmbH & Co. KG gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
8. Geheimhaltung und Verwahrung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.
Dies gilt insbesondere für die von der BEC GmbH & Co. KG gelieferte Software und vom Kunden hergestellten Kopien.
Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
Die BEC GmbH & Co. KG und der Kunde sind berechtigt, alle Daten, die die Geschäftsbeziehungen betreffen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.
Die Kunden willigen ein, dass die BEC GmbH & Co. KG die Namen und Firmen der Kundinnen und Kunden in ihrer Werbung benutzen darf.
9. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart ist, sind alle Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
Die BEC GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.
Gerät der Kunde in Verzug, so ist die BEC GmbH & Co. KG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden der BEC GmbH & Co. KG andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die BEC GmbH & Co. KG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die BEC GmbH & Co. KG ausdrücklich zustimmen oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
10. Schutz- und Urheberrechte
Das Eigentum und das Urheberrecht an der von der BEC GmbH & Co. KG gelieferten Software, dem gedruckten Begleitmaterial und sämtlichen Kopien der Software liegt beim Software-Hersteller.
Hat die BEC GmbH & Co. KG die Software erstellt, erwirbt der Kunde, wenn nichts anderes schriftlich und ausdrücklich vereinbart worden ist, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, beschränkte Nutzungsrecht.
Die Software wird durch das Urheberrecht und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt.
Der Kunde hat die Software daher wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln mit der Ausnahme dessen, dass er entweder
-
eine einzige Kopie der Software ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken macht oder
- die Software auf einem einzigen Computer/Webserver installieren darf, sofern das Original ausschließlich zu Sicherungs- und Archivierungszwecken aufbewahrt wird.
Er ist nur aufgrund einer schriftlichen Genehmigung des Softwareherstellers berechtigt, die evtl. der Software beiliegenden gedruckten Materialien zu kopieren.
Ist der Kunde über Verträge, Eigentumsanteile oder andere Bindungen Teil einer größeren übergeordneten wirtschaftlichen Einheit, so begründet der Erwerb der oben beschriebenen Nutzungsrechte durch den Kunden ausdrücklich nicht den Erwerb der Nutzungsrechte durch eine oder mehrere übergeordnete Einheiten.
Der Kunde ist verpflichtet, die BEC GmbH & Co. KG unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von der BEC GmbH & Co. KG geliefertes Produkt hingewiesen wird.
Die BEC GmbH & Co. KG ist alleine berechtigt und verpflichtet, den Kunden gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit diese auf die unmittelbare Verletzung durch ein von der BEC GmbH & Co. KG geliefertes Produkt zurückzuführen ist.
Die BEC GmbH & Co. KG ist grundsätzlich bemüht, dem Kunden das Recht zur Benutzung des Produktes zu verschaffen.
Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, wird die BEC GmbH & Co. KG nach eigener Wahl das Produkt so abändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen erstatten.
Hat der Kunde das gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, oder hat die BEC GmbH & Co. KG aufgrund von Anweisungen des Kunden das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der Kunde verpflichtet, der BEC GmbH & Co. KG gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren.
Im Falle offenen Codes (Interpretersprachen, Scripts) hat der Kunde besondere Vorsicht dafür zu tragen, dass die ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Programme Dritten nicht zugänglich sind.
Der Kunde darf weder selbst, noch durch Dritte die Software ändern oder weiterentwickeln.
Er ist weiter nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder zu verleasen.
Der Kunde ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Lizenzvertrag dauerhaft zu übertragen, vorausgesetzt, er behält keine Kopien zurück und überträgt die vollständige Software (einschließlich aller Komponenten, der Medien, des gedruckten Materials und des Lizenzvertrags).
Sofern die Software ein Update ist, muss jede Übertragung auch alle vorhergehenden Versionen der Software umfassen.
11. Export
Der Export der Software der BEC GmbH & Co. KG in Nicht-EU-Länder bedarf ihrer schriftlichen Zustimmung, unabhängig davon, dass der Kunde selbst verpflichtet ist, die gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Rostock, sofern vom Gesetz nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Kunden um Kaufleute, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder Niederlassung im Ausland haben. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.
BEC GmbH & Co. KG
Gewerbeallee 19
D-18107 Elmenhorst
Telefon: +49 (0)381 77861-0
Telefax: +49 (0)381 77861-11
E-Mail: info@bec.de
Geschäftsführung:
Dipl.-Ing. Kirsten Jeske
Handelsregister:
HRA 0855 (Amtsgericht Rostock)
USt-IdNr.:
079/151/09850
Verantwortlich i.S.d. § 6 MDStV:
Jörg Sonnenberger
Stand: 2012
© BEC GmbH & Co. KG 2017